Verfolgung, Intrigen, Beleidigungen, dreiste und verbrecherische Lügen - es stinkt zum Himmel:
Die Satanisten, u.a. aus der Lippischen Landeskirche, an der Arbeit
und ein überaus dreister, verlogener Rechtsanwalt aus Bielefeld.
Und die Rechtsanwaltskammer Hamm? Sie phantasiert und will vertuschen.
(2. Kapitel - Artikel vom 21. Oktober 2007)
Antwortbrief der Rechtsanwaltskammer Hamm vom 10.10.2007 (zugegangen am 19.10.2007, Dokumentation des Briefes s. Ende dieses Kapitels 2)
Vollständiger Wortlaut (inkl. Rechtschreibfehler):
"Beschwerde gegen Herrn Rechtsanwalt Marvin Milleschewski, Bielefeld
Sehr geehrter Herr Schmidt, der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Hamm - Abteilung VI - hat in seiner Sitzung vom 10.10.2007 über Ihre gegen Herrn Rechtsanwalt Milleschewski erhobene Beschwerde eingehend beraten.
Es wurde festgestellt, dass zu berufsrechtlichen Maßnahmen keine Anlass besteht.
Die Rechtsanwaltskammer hatte Ihnen mit Schreiben vom 30.05.2007 mitgeteilt, dass sie auf der Grundlage der Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 26.03.2007 keine Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Berufspflichten zu erkennen vermag.
Sie haben daraufhin Ihre Beschwerde präzisiert und vorgetragen, Herr Rechtsanwalt
Milleschewski habe nicht unverzüglich über den erhaltenen Vorschuss in Höhe von 350,00
Euro abgerechnet."
(Anmerkung: Die Beschwerde lautete keineswegs, daß eine Abschlußrechnung nicht
unverzüglich zugegangen sei. Vielmehr lautete und lautet ein Punkt der Beschwerde, daß
überhaupt keine Abschlußrechnung seitens des RA Milleschewski (RA M.) zugegangen ist, bis
heute! Im übrigen handelt es sich bei dem Betrag von 350,-- Euro um eine ganz unübliche
Vorauszahlung, nicht um einen Vorschuß. RA M. hatte bei der ersten Mandatsbesprechung
die Wichtigkeit der Angelegenheit für den Mandanten erkannt und beschlossen, die Situation
auszunutzen, diesen Mandanten abzukassieren - Vorauszahlung -, um dann das Mandat vor
die Wand zu fahren und der Gegenseite zuzuarbeiten. Als dies Verhalten für den Mandanten
- also für mich - deutlich wurde und ich das Mandat beenden wollte, hat er mit allen Mitteln
zum damaligen Zeitpunkt eine Beendigung des Mandats verhindert.)
"Sie haben der Darstellung des Beschwerdegegners im Schreiben vom 26.03.2007
widersprochen, dass Ihnen eine Abrechnung zugegangen sei. Im Übrigen enthalte das
Schreiben des Beschwerdegegners vom 26.03.2007 den Vorwurf, Sie hätten die
Rechtsanwaltskammer getäuscht."
(Anmerkung: In der Tat. RA Milleschewski behauptet auch weiterhin den Zugang, nur jetzt
(23.08.07) auf einem anderen Wege: "Diese (Abrechnung) hat er im Original zusammen mit
der Mandatskündigungsbestätigung per Einwurf-Einschreiben erhalten." (Da ist sich RA M.
ganz sicher, nachdem er im März - als es bereits um die Frage des Zugangs der Abrechnung
ging - die Faxzustellung favorisierte.) In meinem Schreiben an Sie vom 3.09.06 (einen Tag
nach Erhalt des Einwurfeinschreibens!) heißt es: "Es stellt sich nur noch die Frage, warum
Herr Milleschewski nicht schon jetzt (wenn er den Mandatsvertrag als gekündigt behaupten
möchte) die Endabrechnung anfertigt und mir schickt, warum also ein Zwischenschritt und
dieser Zwischenschritt als per Einschreiben geschickter Brief? Er bildet sich - wie oben
schon angesprochen - ein, daß ich, wenn ich seiner von ihm gegebenen Interpretation meiner
Mitteilung an ihn vom 27.08. 06 nicht widerspreche und zwar ihm gegenüber, diese
Interpretation anerkenne. Darum widerspreche ich dem Herrn Milleschewski in diesem
Anschreiben an Sie ganz eindeutig und ein für allemal und bitte Sie, Herrn Milleschewski
diesen Widerspruch mitzuteilen. Ich bitte Sie durchzusetzen, daß sich Mitglieder Ihrer
Kammer an die Wahrheit und an die Berufspflicht halten." Daraus folgt zwingend in
Verbindung mit der genannten Behauptung: Einen Tag nach Erhalt soll ich Sie über die
Existenz der Abrechnung getäuscht haben!)
"Herr Rechtsanwalt Milleschewski wurde zu der von Ihnen mit Schreiben vom 02.06.2007
präzisierten Beschwerde gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 BRAO aufgefordert. Nach Eingang der in
Kopie beigefügten Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 23.08.2007 vermag die
Rechtsanwaltskammer auch weiterhin einen Verstoß gegen Vorschriften des anwaltlichen
Berufsrechts nicht festzustellen. In seiner Einlassung vom 23.08.2007 erklärt der
Beschwerdegegner, dass er aufgrund des von ihm verwendeten Mandantenprogramms stets
eine Faxnummer auf jedes Schreiben eindrucke, was im vorliegenden Falle aber nicht zur
Folge gehabt habe, dass die Abrechnung vom 28.08.2006 auch per Fax versandt worden sei.
Herr Rechtsanwalt Milleschewski behauptet, er habe das Original der Abrechnung zusammen
mit der Mandatskündigungsbestätigung vom 29.08.2006 an Sie übersandt. Ob die Einlassung
des Beschwerdegegners zutreffend ist, vermag die Rechtsanwaltskammer nicht zu
überprüfen. Es stehen der Rechtsanwaltskammer auch keine Beweismittel zur Verfügung, die
die Behauptung des Beschwerdegegners widerlegen könnten."
(Anmerkung: Ich besitze einige Schreiben des RA M. an mich ohne die angeblich immer ausgedruckte Faxnummer.
In meinem Schreiben an Sie vom 2.06.07 heißt es: "Aber er ist mir eine Abschlußrechnung
schuldig, bis heute. Zusätzlich zum oben erwähnten Faxprotokoll etc.: Ich habe Zeugen
dafür, daß ich von RA M. bis heute keine Abschlußrechnung erhalten habe, nur jetzt mit
Ihrem Schreiben die erwähnte Kopie. Die Rechtsanwaltskammer als Postbote, mit reichlich
Verspätung und im Mittelpunkt der Stellungnahme eine erkennbare Lügengeschichte?"
Warum geht die Rechtsanwaltskammer nicht auf das Angebot einer Zeugenaussage ein? Im
übrigen genügt die mir von Ihnen vorgelegte Kopie einer vorgeblichen Schlußrechnung - es
fehlt jede Erwähnung, Datierung und Verrechnung der Vorauszahlung etc., vielmehr wird die
Zahlung des Rechnungsbetrages verlangt - den Anforderungen einer korrekten Rechnung in
keiner Weise, was auf den ersten Blick offenkundig ist. Sollte der Kammer auch das etwa
entgangen sein? Alles egal?)
(Wo - bitte schön - ist in dem dokumentierten Schreiben des RA M. ein Honorarvorschuß
überhaupt nur erwähnt, geschweige denn verrechnet? Die Kammer phantasiert. Sie selbst hat
mir dieses Schreiben (bekanntlich erst auf Nachfrage - s. Kapitel 1) zugestellt, als Postbote
für RA M's Lügenmärchen. Selbst der simple, oberflächliche Text und Inhalt wird von der
Kammer falsch wiedergegeben und angeführt:)
"In Folge dessen kann nicht festgestellt werden, daß Herr Rechtsanwalt Milleschewski über
den erhaltenen Honorarvorschuss nicht unverzüglich abgerechnet habe."
(Daß durch Zeugenaussage auch für die Kammer bewiesen und festgestellt werden kann,
daß überhaupt nicht abgerechnet wurde, will sie einfach nicht zur Kenntnis genommen
haben. Sie müßte in der Konsequenz nämlich zugeben und feststellen, daß RA M. der längst
überführte dreiste Lügner ist. Die Kammer weiß es ebenfalls längst und versucht die
Vertuschung:)
"Im Übrigen wird Ihnen empfohlen, Ihren Beitrag vom 17./18.08.2007 von Ihrer Internetseite
zu nehmen, indem Sie Herrn Rechtsanwalt Milleschewski als "dreisten Lügner" hinstellen."
(Anmerkung: Diese Empfehlung muß zumindest als Ausdruck von Ignoranz bezeichnet werden. Gehen Sie doch dem Wahrheitsgehalt der Bezeichnung auf den Grund und Sie werden mir zustimmen müssen. Sie wissen nämlich ganz genau, daß mit meinem Schreiben an RA M. vom 27.08.06 keineswegs eine Kündigung des Mandatsverhältnisses ausgesprochen worden ist. RA M. konnte als Antwort auf dies Schreiben keine Schlußrechnung schicken, sondern schickte das seltsame Einwurfeinschreiben vom 29.08.06, dessen Text und Inhalt Ihnen ebenso seit dem 3.09.06 vorliegt und bekannt ist. Auf dies ausführliche Schreiben an Sie vom 3.09.06, in dem die Situation Ende August 2006 erklärt wird, gehen Sie mit keinem Wort ein, ignorieren es einfach. Der, der es liest, wird sofort verstehen, warum und inwiefern RA M. nach einem Jahr, meiner Beschwerde bei der Kammer etc. jetzt versucht hat, eine Schlußrechnung in seine Korrespondenz an mich hineinzuschmuggeln. Nachdem der erste Versuch, eine Faxzustellung mit Datierung vom 28.08.06 zu behaupten, jämmerlich gescheitert ist, versucht er jetzt einen noch dreisteren Winkelzug. Wie formuliert er? "Insofern hat Herr Schmidt sicherlich (!) Recht, wenn er behauptet, dass er keine Abrechnung per Fax erhalten habe. Diese hat er im Original zusammen mit der Mandatskündigungsbestätigung per Einwurf-Einschreiben erhalten." RA M. ist ein erbärmlicher Lügner. Einige Zeilen weiter oben formuliert er: "Dies vor dem Hintergrund, dass Herr Schmidt offensichtlich nach wie vor der Meinung (!) ist, dass er keine entsprechende Abrechnung ... erhalten hat." Man reibt sich verwundert die Augen. Geht es statt um Tatsachen um Meinungen? Weil er weiß, daß er es ist, der lügt, traut sich RA M. nicht zu sagen, daß ich eine Tatsache leugne. Er muß konsequenterweise sagen, daß ich die Rechnung erhalten habe - weil das Einschreiben bestätigt ist -, aber er kann nicht sagen, daß ich lüge. Ich sei eben der Meinung, keine Rechnung erhalten zu haben!)
Auch für einfältige Betrachter des Vorgangs sollte nun deutlich sein, weshalb RA M. im März die Faxzustellung favorisierte: Die Behauptung einer Faxzustellung schien - zumal nach so langer Zeit - nicht widerlegbar zu sein. (Es sei denn, das empfangende Faxgerät wird überwacht, worüber aber der Beschwerdeführer auf direktem Wege keine Kenntnis erlangen kann.) Nachdem die Faxzustellungsversion geplatzt ist, muß RA M. nun ausgerechnet die Version Zustellung per Einschreibebrief (mit allen Implikationen, vor allem zunächst: Diese Briefsendung kann nicht verloren gegangen sein) vertreten.
Zum Schluß seines Schreibens läßt RA M. den wahren Sachverhalt ein weiteres Mal ungewollt erkennen. Er formuliert, daß nicht ich, sondern er selbst das Mandatsverhältnis gekündigt habe! Er schreibt: "Zusammenfassend bleibt demnach festzuhalten, dass das Mandat von Herrn Schmidt ordnungsgemäß abgerechnet wurde und ihm zusammen mit der Mandatskündigung eine Abrechnung übersandt worden ist." (Hervorhebung hinzugefügt.) RA M. hat lange genug Zeit gehabt, dieses Geständnis zu formulieren.
Schreiben des RA Milleschewski vom 23.08.2007 (im Mittelteil gekürzt)
... ein schönes Geständnis, schriftlich, schwarz auf weiß!
"Die Veröffentlichung könnte den Straftatbestand des § 186 StGB erfüllen. Soweit Sie der
Rechtsanwaltskammer eine "Verschleppungstaktik" unterstellen, wird dieser Vorwurf als
unzutreffend zurückgewiesen."
(Anmerkung: Bereits am 3.09.06 - vor mehr als einem Jahr - habe ich der Kammer
mitgeteilt, daß keine Endabrechnung erfolgt sei. Seit mehr als einem Jahr nach meiner
Beschwerde bei der Kammer habe ich von RA M. immer noch keine Endabrechnung
(Berufspflicht) erhalten. Dafür, daß Berufspflichten eingehalten werden, ist die Kammer
zuständig. Will die Kammer ernsthaft behaupten, daß dadurch, daß die Kammer (!) mir mit
Schreiben vom 30.05.2007 eine dubiose - im Zentrum des Schreibens eine erkennbare dreiste
Lügengeschichte - und den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnung überhaupt
nicht genügende Kopie beigefügt hat, RA M. seiner Berufspflicht genügt habe?)
"Auch trifft der Vorwurf nicht zu, die Rechtsanwaltskammer betrachte Herrn Rechtsanwalt Milleschewski als glaubwürdig, Sie hingegen als unglaubwürdig. Es gehört allein zu den Aufgaben der Rechtsanwaltskammer, Verstöße gegen das anwaltliche Berufsrecht festzustellen, nicht aber zu beurteilen, ob im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens eine Partei glaubwürdig ist oder nicht.
Die Feststellung eines Verstoßes gegen das Berufsrecht konnte im vorliegenden Fall nicht
getroffen werden, sodass die Rechtsanwaltskammer das Aufsichtsverfahren einstellen musste.
Wir bitten insoweit um Ihr Verständnis und verbleiben mit freundlichen Grüßen
(Unterschrift)"
Antwortschreiben an die Rechtsanwaltskammer Hamm vom Sonntag, 21.10.07
Geschäftszeichen A/VI/1277/07
Sehr geehrter Herr Guyenz,
Ihr Schreiben vom 10.10.2007 (Poststempel vom 18.10.2007) ist mir am 19.10.2007 (Freitag)
zugegangen. In dem Schreiben wird mir mitgeteilt, daß die Rechtsanwaltskammer das
vorbezeichnete Aufsichtsverfahren eingestellt hat.
Dieser Einstellung muß ich widersprechen, weil ich nach mehr als einem Jahr eine korrekte
Schlußrechnung seitens des Herrn RA Milleschewski nicht erhalten habe, trotz Ihrer
Intervention und Anschreiben an diesen Herrn. Die Ausfertigung (und selbstverständlich
Zustellung) einer korrekten Schlußrechnung an einen Mandanten gehört zu den
Berufspflichten eines Anwalts.
Weder Bielefeld noch Köln, Hamburg, Mainz etc. sind der Nabel der Welt. Nach mehr als
einem Jahr ist und bleibt es gerechtfertigt zur Wahrung von Bürgerrechten, den Vorgang auf
einer Internetseite darzustellen. Ich mache Sie darauf aufmerksam, daß auf der Ihnen bereits
bekannten Internetseite "www.Langenberger-Musikschule.de" ab heute (Sonntag, 21.10.07)
eine Kommentierung Ihres Einstellungsbescheides zu lesen ist.
Mit freundlichen Grüßen
(Unterschrift)
Dokumentation des Schreibens der Rechtsanwaltskammer vom 10.10.2007