Beleidigungen, Intrigen, dreiste Lügen - es stinkt zum Himmel.
Die Rechtsanwaltskammer Hamm hält es für erholsame westfälische Landluft
und sitzt ihren peinlichen Wortbruch aus.
(Artikel vom 17. August 2007)
In einer Angelegenheit seit 2002, die u.a. die Kreisheimstätte Wiedenbrück betrifft und zu der
vor mehr als einem Jahr eine üble Beleidigung einer Mieterin hinzugekommen ist, wird
durch zufälliges Nachfragen bei der Rechtsanwaltskammer Hamm - Telefongespräch am 25.
Mai 2007, laut Einzelgesprächsnachweis um 11:37:32, Dauer 1:53 Min., in welchem die
Mitarbeiterin von Herrn RA Trockel zusagt, in der Angelegenheit nachzuschauen - in der
darauffolgenden schriftlichen Mitteilung der Rechtsanwaltskammer vom 30. Mai der
zunächst nicht für möglich gehaltene Umstand offenkundig, daß die Kammer die zur Prüfung
angenommene Beschwerde einfach als erledigt angesehen, eklatante Widersprüche ignoriert
und die zugesagte "Nachricht nach Abschluß des Verfahrens" von sich aus nicht gegeben hat.
Der Beschwerdeführer wird völlig im unklaren gelassen. Nach der nach mehr als 2 Monaten
erst erfolgten peinlichen Aufdeckung ihres Wortbruchs müßte es - sollte man annehmen - der
Kammer darum gehen, das beschädigte Vertrauen in ihre Arbeitsweise, ihre
Unvoreingenommenheit und Redlichkeit wiederherzustellen, indem der eigene Fehler
korrigiert und die Sache nun endlich zügig und zeitnah zum eigenen Fehler aufgeklärt wird.
Eine leider ganz falsche Annahme. Tatsächlich ist die Methode weiterhin: Viel Zeit
verstreichen lassen, bis es vielleicht heißt, nach so langer Zeit könne sich nicht mehr erinnert
werden, könne diese oder jene Behauptung nicht mehr belegt werden etc. Im
Antwortschreiben vom 20.06.07 auf das unten wiedergegebene Schreiben vom 2.06.07 an die
Kammer wird formuliert: "Weiterer Bescheid erfolgt unaufgefordert." Dieser Kammersatz
wäre auch bei einem Bescheid nach 5 Jahren nicht gelogen.
Die Kammer scheint demnach nicht gewillt zu sein, einen überführten (s. weiter unten das
Schreiben an die Kammer vom 2.06.07) dreisten Lügner zur Rechenschaft zu ziehen. Die
Kammer übersieht, daß durch ihre Verschleppungstaktik die Sache für sie selbst nur umso
peinlicher wird. Diese läßt sich nicht vertuschen. Sie wird schwarz auf grau im Internet
dokumentiert.
Nachweis des Telefonats mit der Rechtsanwaltskammer am 25. Mai 2007, 11:37 Uhr
(Die Mitarbeiterin antwortete auf meine Frage, wie der zeitliche Rahmen eines
Beschwerdeverfahrens (wie das durch mich in Gang gebrachte) üblicherweise ausschaue mit
der Bemerkung, wenn der Beschwerdegegner nicht antworte, könne das Verfahren länger
dauern. Als ich meine Frage präzisierte, daß es sich in meinem Fall um eine nicht ausgestellte
Rechtsanwaltsrechnung des Rechtsanwaltes Milleschewski handele, war die Mitarbeiterin
erkennbar überrascht und sagte, daß sie in der Angelegenheit einmal nachschauen wolle. Mit
der Antwort war ich zufrieden, weil ich dachte, die Sache sei bei der Rechtsanwaltskammer
insgesamt in unvoreingenommenen und vertrauenswürdigen Händen.)
An die Rechtsanwaltskammer Hamm
Ostenallee 18 - 59063 Hamm
2. Juni 2007
Per Einschreiben
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Schreiben vom 15.03.2007 wurde mir zugesichert, daß ich nach Abschluß des
Beschwerdeverfahrens weitere Nachricht erhalten würde. Zitat: "Nach Abschluß des
Verfahrens erhalten Sie weitere Nachricht."
Schreiben der Rechtsanwaltskammer Hamm vom 15.03.2007
Auf diese Zusage - immerhin der Rechtsanwaltskammer Hamm - habe ich mich selbstverständlich verlassen. Erst am Freitag vor Pfingsten, am 25.05. habe ich bei Ihnen telefonisch nachgefragt, wie denn üblicherweise der Ablauf solcher Verfahren (und der zeitliche Rahmen) ausschaut. Jetzt erhalte ich ein Schreiben vom 30.05.2007, in dem mitgeteilt wird, daß nach Eingang der Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 26.03.2007 (als Fotokopie mir ebenfalls jetzt mitgeschickt, s. weiter unten) die Angelegenheit als erledigt angesehen wurde.
Schreiben der Rechtsanwaltskammer Hamm vom 30.05.2007
Die Behauptung des Beschwerdegegners RA Milleschewski (RA M.) in seiner Stellungnahme
vom 26.03.2007, daß mir seine Abschlußrechnung zugegangen sei, stellt einen ganz
offenkundigen Widerspruch dar zu meiner Darstellung Ihnen gegenüber, eben keine
Abschlußrechnung erhalten zu haben. Warum lassen Sie diesen Widerspruch einfach
unbeantwortet, bzw. lassen mich einfach in Unkenntnis über die meiner Darstellung
widersprechende Behauptung des RA M., lassen die Sache einfach liegen und geben nicht
den angekündigten und zugesicherten Bescheid? Hatte ich doch Ihnen gegenüber am
19.02.2007 vorgebracht, daß nach einer Zeit von 7 Monaten noch keine Abschlußrechnung
vorläge, zu der ein Anwalt verpflichtet ist. Die Behauptung, es gäbe eine solche
Abschlußrechnung, deren Beschaffenheit, die Bezifferung der Positionen und der
Gesamtbetrag mußte doch auch nach Ihrer Kenntnis und Ansicht der Dinge für mich von
großem Interesse sein.
Hätte ich nicht mehr oder weniger zufällig nachgefragt, wäre der Vorgang einfach irgendwo
in Ihrem Büro untergegangen. Dabei ist das, was mir hätte mitgeteilt werden können (und
müssen) von erheblicher Bedeutung. Auf der Grundlage des nun Mitgeteilten bekräftige ich
mit aller Entschiedenheit meine Beschwerde gegen RA M. und erweitere diese noch.
RA M. behauptet, das Mandatsverhältnis sei unter dem 28.08.2006 abgerechnet worden.
Zitat: "Eine entsprechende Abrechnung ist Herrn Schmidt schriftlich zugegangen." (Anlage
Ihres Schreibens vom 30.05.07).
Schreiben des Beschwerdegegners (Unterstreichungen der Rechtsanwaltskammer)
Ich weiß und werde es auch künftig öffentlich äußern: RA M. lügt in einer wichtigen
Angelegenheit und dieser Sachverhalt ist nicht hinnehmbar. Er lügt in einem
Antwortschreiben an die Rechtsanwaltskammer. Eine "entsprechende Abrechnung" ist mir -
wie behauptet - nicht zugegangen. Ich lasse mich in einer wichtigen Angelegenheit - und nun
auf dem Umweg Ihrer Mitteilung - nicht gern belügen. Und erst recht nicht bei diesem Stand
der Dinge und von einem "Rechts"anwalt, dem für seine Verirrungen auch noch 350,-- Euro
bezahlt worden sind, von mir bezahlt worden sind. Verstehen Sie, was ich sage? Auf
welchem Wege soll denn die entsprechende Rechnung zugegangen sein? Auf Ihrer Kopie
steht "per Fax" und die Fax-Nr. 05241 904853. Ein Rechtsanwalt verschickt seine
Rechnungen per Fax? Mein Faxgerät Fax-Nr. 05241 904853 hat am 28.08.06 (übrigens ein
Montag) und an den folgenden Tagen im Faxprotokoll kein Faxschreiben des RA M.
aufgelistet. Am 28.08.06 ist im Faxprotokoll nur der Empfang des Faxschreibens einer
Kundin aus Langenberg registriert, 2 Seiten um 9:49 Uhr. Die nächste Registrierung erfolgte
am 30.08.06. Mein Faxgerät war also nicht defekt und die Protokollierung funktionierte
einwandfrei. Angesichts dieser Sach- und Beweislage kann ich Ihnen schwarz auf weiß
mitteilen, daß ich die Lügengeschichte des RA Milleschewski auch vor jedem Gericht als
solche bezeichnen werde. (Computer sind wirklich sehr nützliche Geräte.)
Angebliches FAX-Schreiben vom 28.08.2006
Tatsächlich zugegangen ist mir ein Schreiben des RA M. vom 29.08.06 (ein Dienstag) per
Einwurf-Einschreiben (Anlage 1). Text: "Sehr geehrter Herr Schmidt, in obiger
Angelegenheit habe ich Ihr Schreiben vom 27.08.2006 zur Kenntnis genommen.
Wunschgemäß bestätige ich Ihnen die Kündigung des Mandates. Mit freundlichen Grüßen"
Unterschrift. (Der frankierte Umschlag des Einwurfeinschreibens weist übrigens einen
Poststempel vom 1.09.06 auf, s. Anlage 2, also Zugang am 2.09.06, nicht etwa 28.08.06, und
die Frankierung läßt auf das Gewicht schließen. Also wird RA M. bei seiner Version des
Zugangs per Fax bleiben müssen.)
Einschreiben des Beschwerdegegners vom 29.08.2006 (ohne Fax-Nr.!) und Kuvert
Keine Abschlußrechnung im Briefumschlag. Kein Wort von (jetzt im Jahr 2007 angeblich
bereits geschickter) Abschlußrechnung, kein Hinweis auf Anlagen, die bereits geschickt
wurden oder deren Hinzufügung in den Umschlag eventuell vergessen wurde. Kein Hinweis
auf eine künftige Abschlußrechnung. Nur die vollständige verbale Verdrehung meiner
Mitteilung an ihn mit seiner Behauptung einer wunschgemäßen Kündigung, und dieser
Kurzbrief kam per Einschreiben, um mich zu einem erneuten Schreiben und einer Antwort zu
veranlassen. Warum sollte RA M. mir bloß den Erhalt eines Briefes mit einem
Einschreibebrief bestätigen? Eine andere Aussage enthielte der Zweizeilenbrief nämlich
nicht, wenn tatsächlich eine Kündigung vorgelegen hätte. Kann er eine Abschlußrechnung
haben, schickt diese nicht mit oder erwähnt sie nicht einmal (wenn sie - wie behauptet - schon
per Fax geschickt war)? Eine Beendigung des Mandats, d.h. Kündigung und Akzeptanz der
Kündigung, wäre in der Tat die Voraussetzung gewesen, um eine Abschlußrechnung
anzufertigen. Zu dem Zeitpunkt - 28.08.06 - konnte mir RA M. gar keine Abschlußrechnung
schicken, weil eine Kündigung mit meinem Schreiben an ihn vom 27.08.06 (per Fax, s.
Anlage 3) überhaupt nicht ausgesprochen war.
Kämen Sie auf den Gedanken, mir auf mein Schreiben vom 27.08.06 am 29.08.06 - per
Einschreibebrief - nichts weiter mitzuteilen als daß Sie dieses zur Kenntnis genommen haben,
nachdem Sie mir am 28.08.06 bereits die Abschlußrechnung geschickt haben? Noch einmal
für flüchtige Leser: RA M. will (jetzt in 2007) gleich nach Erhalt meines Faxschreibens am
28.08. die Abschlußrechnung per Fax geschickt haben (ohne Kommentar), um mir dann am
29.08. einen Einschreibebrief zu schicken, in dem nur gesagt wird, er habe mein Fax zur
Kenntnis genommen.
Auf das genannte Schreiben vom 29.08.06 des RA M. bin ich bereits am 3. September 06 in
meinem Schreiben an Sie eingegangen und habe Ihnen erklärt, was RA M. unter
"wunschgemäß" versteht.
Diejenigen, die die Wahrheit achten und mit denen ich mich daher verstehe, verstehen sehr
gut, warum RA M. seine vorgeblich mir zugegangene Abschlußrechnung in der durchaus
gelungenen Bezifferung des Gesamtbetrages auf den 28.08.06 - vor dem 29.08.06 und nach
dem 27.08.06 bleibt nur ein Tag - datiert, gewissermaßen wunschgemäß. (Um jedes
Mißverständnis auszuschließen: Ich widerspreche nicht, wenn RA M. behauptet, eine
Rechnung ausgestellt zu haben, auf der das Datum 28.08.06 steht. Aber er ist mir eine
Abschlußrechnung schuldig, bis heute.) Zusätzlich zum oben erwähnten Faxprotokoll etc.:
Ich habe Zeugen dafür, daß ich von RA M. bis heute keine Abschlußrechnung erhalten habe,
nur jetzt mit Ihrem Schreiben die erwähnte Kopie. Die Rechtsanwaltskammer als Postbote,
mit reichlich Verspätung und im Mittelpunkt der Stellungnahme eine erkennbare
Lügengeschichte?
Die Behauptung, daß mir eine Abschlußrechnung zugegangen sei - das heißt in Verbindung
mit der vorangegangenen Korrespondenz: ich soll diese Rechnung erhalten, aber ihre
Existenz verschwiegen haben - , betrachte ich als eine ehrenrührige Behauptung und Aussage.
RA M. weiß, was "Zugang" und "Zugehen" heißt.
Er behauptet also, ich hätte die Rechtsanwaltskammer Hamm seit September 2006 an der
Nase herumgeführt.
Daher ist die Angelegenheit nun nicht mehr so zu regeln, daß Sie RA Milleschewski
veranlassen, mir nebst einer Entschuldigung für unterbliebene Zustellung die pflichtgemäße
Rechnung zu schicken.
Ich möchte von der Rechtsanwaltskammer Hamm gerne wissen, warum die Behauptungen
des RA M. unbesehen als korrekt (und RA Millescheski als glaubwürdig und ich als
unglaubwürdig) betrachtet werden. Es ist hervorzuheben, daß es in der Angelegenheit
keineswegs nur um Aussagen geht, die dann womöglich als schwer nachprüfbar hingestellt
und betrachtet werden sollen. Die zu der Angelegenheit gehörenden Schriftstücke z.B., die
auch an dritte gerichtet sind, sind Dokumente. Diese können nicht in der Weise qualifiziert
werden, es stünde hier Aussage gegen Aussage, und beide Aussagen seien nicht belegbar.
Deshalb wird in der Anlage mein Brief an Sie vom 19.02.07 hinzugefügt (Anlage 4).
In Ihrem Schreiben vom 30.05.2007 wird mir mitgeteilt: "Sollten Sie einen offiziellen
Bescheid durch die zuständige Aufsichtsabteilung des Vorstands wünschen, bitte ich um
entsprechende Nachricht." Ich fordere Sie hiermit auf, mir diesen offiziellen Bescheid zu
geben.
Mit freundlichen Grüßen
(Unterschrift)