Städtepartnerschaft mit Schilda:
Die "Freenet AG" (Büdelsdorf) versucht sich nun im Betrug.
(4. Kapitel - Artikel vom 18. Juni 2008, ergänzt 20. Mai 2010 - nochmals ergänzt am 17. August 2012 die Telekom und Tele2 betreffend)
Nachdem ihr Manöver der Blockierung eines benötigten Internetzugangs der Musikschule Schmidt - mittlerweile dank eines zweiten Telefonanschlusses und durch einen anderen Anbieter bereitgestellt - gescheitert ist versucht sich die "Freenet" nun im Betrug und bedient sich dazu einer sich "ksp" nennenden Anwaltskanzlei in Hamburg, die sich für keinen Ganoventrick zu schade ist.
Die "ksp" führt im Schreiben vom 28.05.2008 in der Summierung der Rechnungsbeträge als erste Position den Rechnungsbetrag der Septemberrechnung 2007 der "Freenet" (13.09.2007) in Höhe von Euro 17,95 auf. Damit ist eindeutig der Tatbestand des Betruges gegeben. Die Forderung ist unzweifelhaft unberechtigt, weil der genannte Betrag bereits im August 2007 (27.08.2007) - ohne Gegenleistung der "Freenet" - per Lastschrift eingezogen worden war. Die "Freenet" und die "ksp" haben selbstverständlich Kenntnis darüber. Es ist ihr eigener Geschäftsvorfall. Sie versuchen nach all den Monaten der Korrespondenz (auch seitens der Anwälte der Musikschule) mittels Täuschung und unter Verschweigung von Tatsachen eine Zahlung des genannten Betrages - d.h. einen Vermögensvorteil zum Nachteil des ehemaligen Kunden - zu erreichen.
Da die genannte Forderung unrechtmäßig war und ist, war und ist auf Grund der
Leistungsverweigerung der "Freenet" ab 12.12.2007 die fristlose Kündigung vom gleichen
Datum wegen der Einrede der Nichterfüllung zulässig und begründet. Daher sind die in der
Summierung folgenden Rechnungen ebenfalls betrügerisch.
Abschließende Anmerkung vom 20. Mai 2010
Auf das Schreiben der "ksp" hatte Rechtsanwalt Hartung im Auftrag der Musikschule am 4.06.2008 entgegnet: "Unser Mandant hat uns Ihr Schreiben vom 28.05.2008 zur Stellungnahme vorgelegt. Diesbezüglich hatten wir bereits Ihre Mandantschaft angeschrieben und auf den, für unseren Mandanten ziemlich unerfreulichen, Sachverhalt hingewiesen. Eine Antwort Ihrer Mandantschaft haben wir bis zum heutigen Tage nicht erhalten. Um uns weitere Schreibarbeit zu ersparen, erhalten Sie beigefügt eine Kopie unseres Schreibens vom 22.01.2008 an Ihre Mandantschaft, dem Sie den Sachverhalt entnehmen können. Lediglich der guten Ordnung halber nochmals in Kürze: Unser Mandant hat einen Vertrag über einen DSL-Anschluß einschließlich Lieferung der notwendigen Hardware abgeschlossen. Die Daten wurden vom Abschlussvertreter nicht korrekt eingegeben. Daher erhielt unser Mandant keine Hardware, so dass er seinen Anschluss nicht nutzen konnte. Als .. endlich die Hardware geliefert wurde, wurde in der Folge der Anschluß auf Grund angeblichen Zahlungsverzuges gesperrt. Hierauf kündigte unser Mandant mehrfach schriftlich per Post und per Fax den Vertrag fristlos, was ihm ohne Zweifel auch zustand. Somit sind sämtliche in Ihrer Forderungsaufstellung aufgelisteten Positionen unberechtigt, so dass eine Zahlung selbstverständlich nicht erfolgen wird. Sollte Ihre Mandantschaft eine klageweise Klärung des Rechtsstreits wünschen, so benennen Sie uns bitte als Prozessbevollmächtigte."
Darauf reagierte die "ksp" sage und schreibe mit dem Vorschlag, die Musikschule solle einen Vergleichsbetrag von 50,-- Euro bezahlen. Im Klartext: Der Betrüger kommt und sagt: Zahle 50,-- Euro und wir vergessen die ganze Sache. Die Forderung der "ksp" vom 28.05.08 über Euro 158,74 war ein Betrug und nach Zurückweisung dieser kriminellen Unverschämtheit sollte jetzt eine Prämie für besondere Dreistigkeit bezahlt werden?
Dem Lastschrifteinzug über Euro 47,75 der "Freenet AG" vom 27.08.07 stand keine Leistung gegenüber. Die AGB der "Freenet" legen unter Punkt 5.2 (5. Tarife/Abrechung) eindeutig fest: "Der erste Abrechnungsmonat beginnt am Tag der betriebsfähigen Bereitstellung des freenet DSL-Anschlusses." Der kontoführenden Bank gegenüber wurde (es ist von Fakten die Rede) vorgetäuscht, eine Leistung sei erbracht worden. Zweck der Vortäuschung war der Vermögensvorteil von Euro 47,75 und dieser Vorteil wurde erreicht.
Die "Freenet" hätte im August/September 2007 von sich aus die Angelegenheit unverzüglich klären und sich entschuldigen müssen. Stattdessen wurde(n) von der Betrügertruppe von "Freenet" und später der "ksp" weiterhin viel fremde Zeit, Aufwand (Schreibarbeit, Telefonate, Porto) und Nerven gestohlen und Müll geworfen. Auf den Widerspruch der Musikschule - das in den vorstehenden Artikeln erwähnte Schreiben vom 3.10.2007 - gegen die unberechtigte Mahnung der "Freenet" war von eben dieser "Freenet" per e-mail vom 11.10.07 die Antwort gekommen, daß dem Widerruf der Einzugsermächtigung zugestimmt wurde und dieser sofort wirksam sei. Nach diesem von "Freenet" selbst bestätigten Kenntnisstand folgen Verwirrspiele, Nebelkerzen und weitere Betrügereien wie zuletzt die der "ksp", bösartig, in Kenntnis des wahren Sachverhalts.
Rechtsanwalt Hartung wies daher mit erneutem Schreiben vom 19.06.2008 an die "ksp" das unverschämte "Vergleichs"-Angebot zurück und teilte nochmals mit, daß er in einer gerichtlichen Auseinandersetzung als Prozeßbevollmächtigter zu benennen sei.
Nach Erhalt dieses Schreibens von RA Hartung verstummte die "ksp", verstummte die "Freenet AG". Keine in 2007 (s. in Kapitel 3 dokumentiertes Schreiben der "Freenet" vom 19.12.2007) angekündigte Abschlußrechnung im Jahre 2009, keine Freischaltungsmitteilung in 2009, zurückgekrochen in ihre Löcher und Schweigen. Bösartig, kriminell und feige, wie etliche andere Einrichtungen und Akteure in diesem "wunderbaren" Land (und im europäischen Ausland).
Beschluß des Amtsgerichts Düsseldorf vom 30.07.2012 zum Rechtsstreit wegen der Kündigung des Telefonanschlusses seitens der Telekom zum März 2011
Stellungnahme der Musikschule vom 15.08.2012 zum Beschluß des Düsseldorfer Amtsgerichts
Einlieferungsbeleg vom 16.08.2012 für das wiedergegebene Einschreiben der Musikschule vom 15.08.2012 an das Amtsgericht Düsseldorf
Antwortschreiben des Amtsgerichts Düsseldorf vom 7.09.2012
Das Amtsgericht Düsseldorf läßt die Stellungnahme der Musikschule vom 15. August einschließlich der Anlage zum 'Gütersloher Spaßgericht' unwidersprochen.
Es ist daher anzumerken, daß es sich bei Richter Blomenkamp vom Amtsgericht Düsseldorf nicht um einen verbrecherischen Neonazi handelt.
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