2008 - 10 Jahre Musikschule Schmidt in Langenberg - Neuer Standort
Die Freunde des Diebstahls, der Lüge etc. zunehmend lichtscheu
Neu: Die Lügengeschichte des Baumjohann nun vor Gericht aktenkundig
(Artikel vom 1. Januar 2008)
Nach weiteren Vorfällen in dem und vor dem Gebäude Selhorster Str. 1 mußte die Musikschule reagieren und den Vermieter, Herrn Baumjohann aus Rheda (GbR Selhorst) zu Entscheidungen auffordern. Zitat aus dem Schreiben an diesen Herrn vom 21.09.07:
"Im vergangenen Sommer wurden von Fa. Feldmeier in den Schulferien die Firmenschilder unserer Musikschule und der Religionsgemeinschaft (ebenfalls Mieter im Haus) gestohlen. In dieser Angelegenheit haben Sie mich am 7. und 8. August 2006 in übler Weise belogen. Sie waren nämlich am 7. August längst über den tatsächlichen Hergang und die Täterschaft der Fa. Feldmeier informiert, haben mich hinters Licht geführt und am 8. August die Lügengeschichte vom Herunterfallen der Schilder auf den Anrufbeantworter unseres Telefons 47359 gesprochen.
Ich bestehe Ihnen gegenüber selbstverständlich auf einer Klärung und Antwort, warum Sie mich noch am 8. August 2006 in der genannten Weise belogen haben. Der Vorgang ist - unsere Strafanzeige vom 7. August 2006 - bei der Staatsanwaltschaft Bielefeld aktenkundig, auch wenn die weitere Ermittlung wegen angeblicher Geringfügigkeit zunächst eingestellt worden ist.
Für alle, die das Gebäude Selhorster Str. 1 kennen - sei es, daß sie als Musikschüler einmal wöchentlich das Gebäude betreten, sei es, daß sie dort arbeiten - ist offenkundig, daß das Gebäude sich seit Jahren in keinem guten Zustand und in einem sich verschlechternden Zustand befindet. (Abgesehen von dem Zustand der dazugehörenden Gebäudeteile der ehemaligen Brauerei, die mehr oder minder verfallende Ruinen sind.) .....
Wir erwarten von der GbR Selhorst, daß innerhalb einer Frist von 2 Monaten - also bis zum
20.11.07 - die unzumutbaren Mängel der Mietsache und des Gebäudes behoben sind."
Die gesetzte Frist zur Mängelbeseitigung war ohne jede schriftliche, mündliche oder
tatsächliche Reaktion von der anderen Seite am 22. November verstrichen. Auch die
Ankündigung einer Minderung der Mietzahlung vom 30. September 07 war ohne jede
Reaktion geblieben, auch nach tatsächlich geminderter Zahlung. Daher erfolgte mit Schreiben
vom 22. November 07 die fristlose Kündigung zum 30. des Monats und ebenfalls zum Ende
des Monats der Umzug in die Vornholzstraße 3.
Herr Baumjohann hat der Kündigung im letzten Moment mit Schreiben vom 27. November
07 widersprechen wollen:
Der Widerspruch war bloßer Bluff im letzten Augenblick, über dessen Motive sich jeder
selbst ein Urteil bilden kann.
Aktualisierung vom 11. Juli 2009
Mehr als 9 Monate nach Kündigung der Räume Selhorster Str. 1 und erfolgtem Umzug am
30. November 2007 erhielt die Musikschule im August 2008 ein Schreiben (vom 5.08.2008)
eines Herrn Granas aus Rheda-Wiedenbrück, der im Auftrag seines Mandanten Baumjohann
eine nur als unverschämt zu bezeichnende Zahlungsforderung von 3.052,35 Euro zzgl. 316,18
Euro für Granas und Co. aufstellt. Die Freunde des Diebstahls und der Lüge rechneten im
Zuge der Blamage der Rechtsanwaltskammer Hamm und vor allem der Blamage der
heimtückischen Kreispolizei des Kreises Gütersloh auf die wohlwollende Unterstützung der
örtlichen Justiz. In dieser Hinsicht hatten sie sich nicht getäuscht.
Das Amtsgericht Rheda-Wiedenbrück nahm die Klage der genannten Herrschaften an und
setzte eine Verhandlung für den 14. Mai 2009 vormittags an - Richter und daher
Verhandlungsführer übrigens ein Ulrich Stelbrink, wohnhaft in Gütersloh (!). 24 Stunden vor
diesem Termin ging den geladenen zwei Zeuginnen (der Klavier- und Gitarrenlehrerin) und
dem Schulleiter eine sog. Umladung zu, eine provinzielle Unverschämtheit einer Einrichtung,
der die simpelste Handhabung von Kalendern erst noch beigebracht werden muß.
Schreiben des Amtsgerichts Rheda-Wiedenbrück vom 11.05.2009
Ein westfälisches Amtsgericht als Verladestation.
Die Verhandlung fand dann am 2. Juli 2009 - wenn auch erheblich später als zu der
angegebenen Uhrzeit - statt. Der Schulleiter betrat den Verhandlungsraum als erster und
begrüßte den aufschauenden Richter Stelbrink, mit den weithin unter zivilisierten Menschen
gebräuchlichen Worten: "Guten Tag." Stelbrink grüßte nicht zurück sondern glotzte nur
dumm-dreist in der Gegend herum. Unverschämtheit Nr. 1, die allerdings noch kein
Verfahrensfehler war. Die beiden geladenen Zeuginnen wurden - kaum daß sie den Raum
betreten hatten - richterlich belehrt u.a. über Konsequenzen von Falschaussagen. Wußte
Stelbrink wovon er sprach? Jedenfalls gefiel er sich bei diesem Auftritt. Anschließend wurden
die Zeuginnen herausgeschickt.
Verfahrensfehler Nr. 1: Die Anwesenden und deren Personalien wurden nicht festgestellt.
Verfahrensfehler Nr. 2: Die Anträge der Prozeßparteien wurden nicht vorgetragen.
(In § 137 der Zivilprozeßordnung "Gang der mündlichen Verhandlung" heißt es in (1): "Die
mündliche Verhandlung wird dadurch eingeleitet, daß die Parteien ihre Anträge stellen.")
Stelbrink war in Eile, seine erste sorgfältig zurechtgelegte Frage anzubringen: Mit den Fenstern habe es wohl Probleme gegeben. Der Musikschulleiter entschloß sich (obwohl sich der Eindruck nicht mehr wegwischen ließ, daß Schilda mit den vergessenen Fenstern seines neugebauten Rathauses auch in Rheda-Wiedenbrück eine aufs engste verbundene Partnerstadt hat), auf Polemik zu verzichten und sich zur Sache zu äußern.
Er berichtete also davon, daß die Fenster (mit Doppelscheiben) bereits blinde Scheiben durch
von außen eingedrungene Feuchtigkeit hatten und daß die Halterungen so defekt waren, daß
sich die Fenster nicht mehr ordentlich (teilweise gar nicht) öffnen und schließen ließen. Er
verwies auf das Schreiben der Musikschule an Baumjohann vom 21. September 2007, auf
welches nie eine Antwort erfolgt war. Er verwies darauf, daß aber jetzt in 2009 die
Gegenpartei die Mängel bestreite und - in Anlehnung an eine Formulierung des § 138 der
Zivilprozeßordnung - mit Nichtwissen bestreite. So wird im Schreiben der Klägerpartei vom
15. April 2009, in welchem erstmalig auf das genannte Schreiben der Musikschule vom 21.
September 2007 überhaupt eingegangen wird, gleichwohl unverfroren behauptet:
"Vorsorglich wird auch dieser Mangel (Zutritt unbefugter Personen in das Gebäude zu allen
Tages- und Nachtzeiten und z.B. fäkale Folgen) mit Nichtwissen bestritten." Im Schriftsatz an
das Amtsgericht vom 16. März 2009 behauptet die Klägerpartei pauschal: "Die vom
Beklagten gerügten Mängel werden bestritten." "Die Mängel an den Fenstern und an den
Rahmen werden bestritten."
Schreiben des Granas vom 16.03.09
In der Zivilprozeßordnung § 129 "Vorbereitende Schriftsätze" heißt es in (1): "In Anwaltsprozessen wird die mündliche Verhandlung durch Schriftsätze vorbereitet." In § 138 "Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht" heißt es in (1): "Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben."
Die Äußerungen der Klägerpartei vom 16.03.09 und 15.04.09 sind also dem Gericht gegenüber geäußerte Falschaussagen.
In § 138 "Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht" heißt es in (4): "Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind."
Ein Nichtwissen des Baumjohann kann der Musikschulleiter anhand von Aktennotizen zu allein drei Telefongesprächen mit Baumjohann im 1. Halbjahr 2006 widerlegen. Er verfügt außerdem über die Einzelgesprächsnachweise des Telekommunikationsunternehmens zu den betreffenden Telefonaten. 1. Telefonat am 6. Januar 2006 um 10:18 Uhr mit Baumjohann 2 Min. und 20 Sek. Laut Aktennotiz mit folgendem Gesprächsinhalt: Nicht hinnehmbare Situation das WC betreffend (Verunreinigungen durch unbefugte Benutzung, Entwendung von Toilettenpapier), Fäkalien in der Eingangshalle des Gebäudes (Baumjohann wollte deswegen den Hausmeister Herrn Westernstroer beauftragen), weitere Verunreinigungen im Flur- und Treppenbereich. 2. Telefonat am 16. Mai 2006 um 11:32 Uhr, 2 Min. und 32 Sek. Gesprächsinhalt: Invasion unzähliger kleiner Fliegen mit unklarer Herkunft in die Räume der Musikschule beim Öffnen von Türen und Fenstern. Baumjohann wollte die Sache klären. Baumjohann habe außerdem bereits die Kündigung der Räume des Musikstudio Atlantis eingeleitet. Drittes nachweisliches Telefonat in der Sache am 29. Juni 2006 um 11:41 Uhr, 3 Min. und 58 Sek. Gesprächsinhalt: Verunreinigungen im Flurbereich, Asche und Kippen neben der Musikschulbank im Wartebereich im Flur, Situation das WC betreffend. Baumjohann teilt indes mit, daß er dem Tonstudio doch nicht gekündigt habe. Ein Interessent als Nachmieter sei abgesprungen.
Die hier wiedergegeben Auflistung der Telefonate konnte allerdings in der Verhandlung nur unvollständig vorgetragen werden. Stelbrink unterbrach den Vortrag, der ihm ganz offenkundig nicht in sein Konzept paßte, weil er der Wahrheit entsprach und Belege aufführte, die die Klägerpartei für nicht existent gehalten hatte. Spätestens an diesem Punkt war klar, daß eine unparteiische Leitung der Verhandlung nicht gegeben und eine unparteiische Entscheidung des Gerichts daher nicht zu erwarten war. Die Klägerpartei hatte mit ihren Schriftsätzen an das Gericht mehrfach Falschaussagen aufgestellt. Eine Widerlegung dieser Falschaussagen konnte gegeben werden, war sachlich geboten und für eine Entscheidungsfindung von erheblicher Bedeutung und wurde dennoch vom Verhandlungsführer und Vorsitzenden unterdrückt. Ebenso: Die geladenen (und gerichtlich umgeladenen, s. oben) Zeuginnen wurden überhaupt nicht gehört und befragt.
Stelbrink hatte sich entschlossen (aus welchen Gründen auch immer), die Freunde des Diebstahls und der Lüge nicht nur zu decken, sondern mit ihren Falschaussagen aktiv zu unterstützen. Stelbrinks Reaktion auf die Feststellung, daß auf das Schreiben vom 21. September 2007 innerhalb der gesetzten Zweimonatsfrist nicht die geringste Reaktion des Vermieters erfolgte, also dieser erkennbar und unbestreitbar an einer Klärung der Probleme nicht das geringste Interesse besaß und somit eine Fortführung des Mietverhältnisses unzumutbar geworden war: Das Ausbleiben der Antwort auf das genannte Schreiben habe mich (den Musikschulleiter, der doch angesichts von Beschwerden der Schülerinnen, Schüler und deren Eltern handeln mußte) wohl am meisten geärgert.
Stelbrink behauptete dann, die von der Musikschule angeführten Mängel der Mietsache seien Kleinigkeiten. Sofern vorhanden hätten Mängel außerdem schon vor dem Mietverhältnis bestanden (z.B. die Ruinen des Gebäudekomplexes, der einst die Brauerei Dittmann in Langenberg war) und hätten sich im Laufe des zweijährigen Mietverhältnisses auch nicht verschlimmert. Stelbrink offenbarte mit solchen Behauptungen, daß er die Akten und die Schriftsätze der Parteien nicht bzw. nicht sorgfältig genug gelesen hatte. Wie sonst konnte ihm entgangen sein, daß die Musikschule 10 Jahre - seit August 1998 - Mieter in der Selhorster Str. 1 war?
Stelbrink wollte einen Vergleich zum Vorteil der Klägerpartei und drohte mit einer Verurteilung und noch höheren Kosten für die Musikschule, um diesen Vergleich herbeizuführen.
Nicht verhindern konnte er, daß das Schreiben vom 21. September 2007, in welchem die
Lügengeschichte des Baumjohann dargestellt wird, unwidersprochen blieb und nun vor
Gericht aktenkundig ist.
Verfahrensfehler Nr. 3: Das Protokoll der Verhandlung wurde nicht genehmigt.
(In § 162 der Zivilprozeßordnung "Genehmigung des Protokolls" heißt es in (1): "Das Protokoll ist insoweit, als es Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 1, 3, 4, 5, 8, 9 oder zu Protokoll erklärte Anträge enthält, den Beteiligten vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. Ist der Inhalt des Protokolls nur vorläufig aufgezeichnet worden, so genügt es, wenn die Aufzeichnungen vorgelesen oder abgespielt werden. In dem Protokoll ist zu vermerken, daß dies geschehen und die Genehmigung erteilt ist oder welche Einwendungen erhoben worden sind.")
Nicht berücksichtigt wurde in der Verhandlung, daß in § 3 des Mietvertrages, auf den sich die
Klägerpartei berufen hatte, verlangt wird, daß "der Vermieter ... je nach Bedarf, jedoch
mindestens einmal jährlich, die Betriebskosten abrechnen" wird. Diese jährliche Abrechnung
ist in den 10 Jahren von 1998 bis 2007/2008 nie erfolgt. Der Mieter ist bei solchem
Versäumnis berechtigt, die Rückzahlung der mit der Miete beglichenen Betriebskosten zu
verlangen.
Fazit der Verhandlung am 2. Juli 2009: Ein unwürdiges Schauspiel auf ost-westfälischer
Provinzbühne mit einem Richter, der das Verfahren bedenkenlos seiner Parteilichkeit
unterwirft. Eine solche Person darf nicht Richter sein.
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